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Gewerbesteuer


Seit dem Jahr 2021 wird die Gewerbesteuer für Betreiber von Windkraft- oder Solaranlagen, bei denen die Sitzgemeinde des Unternehmens sowie die Standortgemeinde der Anlagen nicht identisch sind, nach neuen Maßstäben verteilt. Die neue bundesweite Rege- lung betrifft auch zahlreiche Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern. Hier finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen zur neuen Gewerbesteuerzerlegung.

Bei Windkraft- und Solaranlagen ergibt sich sehr oft die Situation, dass die Betreiber ihren Unternehmenssitz nicht am Standort der Anlagen haben. Bei dieser Konstellation ist die Gewerbesteuer, die der Betreiber zu zahlen hat, auf die beiden Gemeinden zu verteilen.

Die bisherige Regelung zur Zerlegung richtete sich zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 70 Prozent nach dem Verhältnis der Buchwerte des Sachanlagevermögens jeweils am Unternehmenssitz und am Standort der Anlagen.

Diese Regelung war für die Standortgemeinden nachteilig, da in der Regel nicht dauerhaft Arbeitnehmer vor Ort sind. Hinzu kam, dass die zur Berechnung der Gewerbesteuer herangezogenen Sachanlagenwerte abgeschrieben wurden, sich also von Jahr zu Jahr verminderten. Durch diese jährlichen Abschreibungen sank der maßgebende Wert der Erzeugungsanlagen und damit schrumpften auch die Anteile der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer, obwohl gleichzeitig die Erträge der Anlagen stiegen. Im Extremfall konnte einer Standortgemeinde nach Vollabschreibung der Anlagen kein Anteil an der Gewerbesteuer mehr zugerechnet werden.

Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hat sich zum Ziel gesetzt, diese Benachteiligung der Standortgemeinden zu beheben, und hat sich deshalb seit Jahren für eine Änderung der Zerlegungsregelungen bei der Gewerbesteuer eingesetzt. Mit Erfolg: Seit Sommer 2021 gelten bundesweit neue Maßstäbe für die Zerlegung der Gewerbesteuer zugunsten der Standortgemeinden.

Gewerbesteuer

Seit dem Jahr 2021 wird die Gewerbesteuer bei Windkraft und Solaranlagen nun zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung der Anlagen verteilt. Da die installierte Leistung konstant bleibt, wird die Standortgemeinde nunmehr stärker von der Gewerbesteuer profitieren. Einerseits durch die Änderung des Zerlegungsmaßstabs
und andererseits durch die Erhöhung des Anteils der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer auf 90 Prozent.

Gewerbesteuer-Berechnung

Die Unternehmen werden insgesamt nicht mehr Gewerbesteuer zahlen als zuvor, da die Bemessungs- grundlage (Unternehmensgewinn) dafür unverändert bleibt. Das heißt, es wird nur zu Verschiebungen der Gewerbesteuer zugunsten der Standortgemeinde kommen.

Dies gilt nur, wenn Standort- und Sitzgemeinde sich unterscheiden. Ist die Standortgemeinde auch gleichzeitig Sitzgemeinde, dann muss auch nichts verteilt werden, die gesamte Gewerbesteuer bleibt vor Ort.

Wie sich diese Verschiebungen auf die Einnahmen der Gemeinden auswirken, lässt sich jedoch vor 2023 nicht beziffern, da über die alten und neuen Zerlegungsmaßstäbe bei den einzelnen Betreibern und damit auch die Anteile der Gemeinden an der Gewerbesteuer noch keine Kenntnisse vorliegen (siehe dazu Frage 5).

Die Neuregelung gilt bei allen Windenergie- und Solaranlagen bereits seit dem 01.01.2021.
Für Altanlagen im Solarbereich, die vor dem 1. Juli 2013 genehmigt wurden, gilt eine Übergangsregelung bis 31.12.2023.

Die Unternehmen werden ihre Steuererklärungen für das Jahr 2021, ab dem die Neuregelung gilt,
voraussichtlich erst im Jahr 2023 abgeben. Anschließend werden die Steuererklärungen von den Finanzämtern bearbeitet, so dass die neue Verteilung der Gewerbesteuer frühestens im Haushaltsjahr 2023 in den Gemeinden kassenwirksam wird. Die neue Gewerbesteuerzerlegung wird dann in 2023 „rückwirkend“ für das Steuerjahr 2021 angewendet.

Gewerbesteuer-Effekte

Um jedoch frühzeitig (vor 2023) finanziell von der Neuregelung zu profitieren, gibt es für die Gemein- den mehrere Möglichkeiten.

Zum einen können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter ihr zuständiges Amt oder als amtsfreie Gemeinde die zuständige Abteilung auf die neue Regelung hinweisen. Die Amtsverwaltungen können proaktiv auf die Finanzämter zugehen, um eine Anpassung der Vorauszahlungen an die neue Gewerbesteuerzerlegung zu beantragen. Dieser Antrag führt dazu, dass bei Änderungen des Zerlegungsbescheides die Gemeinden in die Lage versetzt werden, die Gewerbesteuervorauszahlung nach den neuen Maßstäben festzusetzen.

Zum anderen kann die Gemeinde auf das Unternehmen zugehen. Dieses beantragt bei seinem zuständigen Finanzamt die Berücksichtigung der Neuregelung für Zwecke der Vorauszahlung.

In beiden Fällen werden die neuen Verteilungsregelungen frühzeitig bei den Gewerbesteuervorauszahlungen zum Maßstab genommen. Dadurch werden die Standortgemeinden schnellstmöglich von der neuen Gewerbesteuerzerlegung profitieren.

Der Antrag bei den Finanzämtern führt auf Seiten der Gemeinden zu deutlich mehr Planungssicherheit, da sich die Standortgemeinde zusätzliche Einnahmen sichert und die Sitzgemeinde hohe Rückzahlungen vermeidet.

Grundsätzlich gilt: Gewerbesteuern werden nur ausgezahlt, wenn bei den Unternehmen der Gewinn positiv, also größer als „null“ ist. Dies ist bei Windenergieanlagen in der Regel erst nach einigen Jahren der Fall.

Der Gewinn hängt von verschiedenen Faktoren ab, die nur teilweise beeinflussbar sind. Entscheidend sind beispielsweise die Größe der Anlage und das Windaufkommen oder die Sonneneinstrahlung am jeweiligen Standort.

Insgesamt ist es schwierig, im Vorhinein eine klare Prognose für die Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinde abzugeben.

Ermittlung-Gewerbesteuer

Es gibt mehrere Optionen für die Gemeinden, Einfluss auf die Höhe der Gewerbesteuer zu nehmen, sofern das Betreiberunternehmen Gewinne verzeichnet.

Die Gemeinde kann versuchen, den Sitz der Betreibergesellschaft in die Standortgemeinde verlegen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Gewerbesteuer dann zu 100 Prozent vor Ort bleibt.

Zusätzlich kann die Gemeinde bei Solarparks und Windparks darauf achten, dass das Unternehmen die Anlage langfristig betreibt und keinen Weiterverkauf plant. Ein Verkauf der Anlagen kann Auswirkungen auf den Gewinn und somit auch auf die Gewerbesteuer haben.

Um zusätzlich vom Ausbau der erneuerbaren Energien in der Region zu profitieren, kann die Gemeinde attraktive Voraussetzungen für die Ansiedlung von Wartungsunternehmen schaffen (z.B. Ausweisung Grünes Gewerbegebiet). Dies würde Arbeitsplätze in der Region schaffen und zusätzlich zu weiteren Gewerbesteuereinnahmen führen.

Zusammenfassung

Die Gewerbesteuer für Solarparks und Windenergieanlagen wird ab dem 01.01.2021 zu 10 Prozent nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach dem Verhältnis der installierten Leistung zwischen Standort- und Sitzgemeinde verteilt. Sofern ein steuerlicher Gewinn bei dem Anlagenbetreiber anfällt, können Standortgemeinden ab 2023 mit Mehreinnahmen rechnen.

Es gibt allerdings auch die Option, vorher von der neuen Regelung zu profitieren, wenn beim zuständigen Finanzamt ein Antrag auf Anpassung des Zerlegungsbescheides für Zwecke der Vorauszahlung an die neue Gewerbesteuerzerlegung gestellt wird und die Gemeinde diesen Bescheid zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen zeitnah umsetzt.


Informationsbroschüre zum Gesetz

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Carla Fee Weisse
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Die LEKA MV berät sowohl die Gemeinden als auch die Vorhabenträger bei der Umsetzung des Gesetzes. Gemeinsam mit dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern werden die verschiedenen Varianten der Beteiligung dargestellt und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung erarbeitet. Darunter fällt sowohl die Prüfung auf Anwendbarkeit des Gesetzes als auch die Möglichkeit, weitere Alternativen anzubieten.

Kostenlos und neutral: Wir beraten und begleiten Sie bis zur Umsetzung.