BüGEM

Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz MV


Durch seine Lage bietet Mecklenburg-Vorpommern hervorragende Bedingungen, um den Wind zur Energieerzeugung zu nutzen. Zahlreiche Gebiete sind als Windeignungsgebiete ausgewiesen und ermöglichen so eine Bebauung mit Windenergieanlagen. Obwohl wir alle von Strom aus erneuerbaren Energien profitieren, sind die Bürger und Gemeinden in unmittelbarer Nähe zu den Windenergieanlagen durch den Erzeugungsaufwand belastet.
Um diesen Nachteil auszugleichen, trat am 28. Mai 2016 das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG M-V) in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Errichter und Betreiber von Windenergieanlagen (Vorhabenträger) verpflichtet, die betroffenen Bürger und Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern unter anderem auch finanziell an ihrem Vorhaben zu beteiligen.

Die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern berät Gemeinden, Bürger und Projektierer umfassend zum BüGembeteilG M-V. Kostenlos und neutral.

Wie funktioniert das Beteiligungsgesetz genau?

Das Gesetz regelt verschiedene Möglichkeiten der Beteiligung. Im Kern ist vorgesehen, dass Bürger und Gemeinden als Gesellschafter aus dem wirtschaftlichen Erfolg eines Windparks einen Nutzen ziehen. Dabei gründet der Vorhabenträger eine haftungsbeschränkte Gesellschaft und bietet den Bürgern und Gemeinden mindestens 20 Prozent seiner Gesellschaftsanteile zur Beteiligung an. Der Kaufpreis der einzelnen Anteile darf 500 Euro nicht übersteigen.
Anstelle einer gesellschaftlichen Beteiligung kann der Vorhabenträger den Gemeinden jedoch auch eine Ausgleichsabgabe beziehungsweise den Bürgern ein Sparprodukt anbieten. Zudem ist es dem Vorhabenträger und der Gemeinde nach dem Gesetz möglich, eine individuelle sogenannte freiwillige Lösung zu vereinbaren. So regen diese gesetzlichen Vorgaben zu einer frühzeitigen Kommunikation zwischen den Beteiligten an.

Wie wirkt sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BüGembeteilG M-V aus?

Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat das Bundesverfassungsgericht das BüGembeteilG M-V fast vollständig gebilligt (Az. 1 BvR 1187/17). Die Richterinnen und Richter haben das Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar bewertet.
Nur ein Teil der Informationspflichten des Vorhabenträgers sind als unverhältnismäßig eingestuft worden und nichtig. Konkret ist § 10 Abs. 6 S. 2 BüGembeteilG M-V durch den Beschluss aufgehoben worden. Das bedeutet, dass Vorhabenträger, die den Gemeinden eine Ausgleichsabgabe anbieten wollen, zukünftig keine Informationen zu Projekteigenschaften vorlegen müssen, die nur für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung relevant sind (insb. Bezeichnung der Projektgesellschaft, Anteilspreis, Investitionsvolumen und Ertragswert).
Abgesehen von der genannten Einschränkung bleibt das BüGembeteilG M-V als geltendes Recht verbindlich und ist demnach für Windenergieprojekte in Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden.

Wo finde ich weitere Informationen?

Wenn Sie sich genauer über das BüGembeteilG M-V informieren wollen, finden Sie weitere Informationen insbesondere auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern. Einige wichtige Dokumente haben wir für Sie im Folgenden verlinkt.

Für nähere Informationen zu diesem Gesetz und den einzelnen Regelungen können Sie sich als Vorhabenträger, Vertreter der Gemeinde oder Bürger auch direkt an uns, die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern, wenden. Wir freuen uns auf Ihre Fragen.


Aktueller Gesetzestext

Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im Landesrechts-Informationssystem unter www.landesrecht-mv.de.


Informationsbroschüre zum Gesetz "Wem gehört der Wind"


Umsetzungshandbuch zum Gesetz


Excel-Tool als Entscheidungshilfe

KONTAKT

Jonathan Metz
Jurist
Jonathan Metz
Standort Stralsund
Telefon: +49 3831 457039
E-Mail: jonathan.metz@leka-mv.de

Die LEKA MV berät sowohl die Gemeinden als auch die Vorhabenträger bei der Umsetzung des Gesetzes. Gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern werden die verschiedenen Varianten der Beteiligung dargestellt und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung erarbeitet. Darunter fällt sowohl die Prüfung auf Anwendbarkeit des Gesetzes als auch die Möglichkeit, weitere Alternativen anzubieten.

Kostenlos und neutral: Wir beraten und begleiten Sie bis zur Umsetzung.