BüGEM

Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz MV


Mecklenburg-Vorpommern nutzt seine optimalen Bedingungen für die Windenergie, um eine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten. Der Ausbau der Windkraft bietet insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Gebieten wirtschaftliche Möglichkeiten. Da Windenergieanlagen oft in der Nähe von Wohngebieten errichtet werden, ist die lokale Akzeptanz entscheidend für den Erfolg der Windenergie an Land.

Das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) ermöglicht es den Anwohnerinnen und Anwohnern sowie den Gemeinden, direkt von der Wertschöpfung der Windenergieanlagen zu profitieren. Errichter und Betreiber sind verpflichtet, die lokale Bevölkerung und die Gemeinden im Umkreis von fünf Kilometern umfassend zu informieren und finanziell an den Projekten zu beteiligen.

Die Landesenergie- und Klimaschutzagentur Mecklenburg-Vorpommern (LEKA MV) bietet umfassende Beratung zum BüGembeteilG M-V – kostenlos und neutral.

Seit seiner Einführung im Jahr 2016 zielt das BüGembeteilG M-V darauf ab, die Akzeptanz für Windenergieanlagen zu steigern und die lokale Wertschöpfung zu fördern.

Jeder Investor, Projektentwickler oder Betreiber, der Windenergieanlagen errichten möchte, die einer Genehmigung nach dem Immissionsschutzrecht unterliegen, ist zur Beteiligung der lokalen Bevölkerung und Gemeinden verpflichtet. Dies betrifft Anlagen, die 50 Meter und höher sind, mit Ausnahme von Offshore-Anlagen und Prototypen.

Eine Beteiligung an Solarparks ist im Gesetz nicht vorgesehen. Diese kann aber auf freiwilliger Basis nach § 6 EEG erfolgen. Näheres hierzu finden Sie in unserer Broschüre: §6 EEG

Das Gesetz unterscheidet drei Beteiligungsformen:

Variante 1: Gesellschaftsbeteiligung
Kernstück des Gesetzes ist die Möglichkeit für Bürgerinnen, Bürger und Gemeinden, als Gesellschafter am wirtschaftlichen Erfolg eines Windparks teilzuhaben. Der Vorhabenträger gründet eine haftungsbeschränkte Gesellschaft und bietet mindestens 20 Prozent der Anteile zum Kauf an. Der Kaufpreis der einzelnen Anteile darf 500 Euro nicht übersteigen.

Variante 2: Sparprodukt und Ausgleichsabgabe
Anstelle einer gesellschaftlichen Beteiligung kann der Vorhabenträger den Bürgerinnen und Bürgern ein verzinstes Sparprodukt beziehungsweise den Gemeinden eine Ausgleichsabgabe anbieten.

Variante 3: Individuelles Beteiligungskonzept
Am häufigsten wird aktuell ein individuelles Beteiligungskonzept umgesetzt. Dieses wird vom Vorhabenträger vorgelegt und vom Wirtschaftsministerium MV geprüft und dann als Verpflichtung festgelegt.

Mindestens 20 % der Gesellschaftsanteile der Projektgesellschaft sind den Gemeinden und Bürger/innen anzubieten. Dafür muss der Vorhabenträger eine haftungsbeschränkte Projektgesellschaft gründen. Das Risiko wird so auf den Verlust der gezahlten Einlage minimiert.

Jede Gemeinde und jede/r Bürger/in mit Wohnsitz im Radius von 5 Kilometern kann Anteile erwerben.

Was spricht für und was gegen die gesellschaftsrechtliche Beteiligung?

Das Sparprodukt ist eine Geldanlage mit Zinsen. Die Bürgerinnen und Bürger können damit Geld anlegen, das dann mit einem projektspezifischen Satz verzinst wird. Die Laufzeit für das Sparprodukt muss dabei zwischen drei und zehn Jahren liegen.

Bei der Ausgleichsabgabe handelt es sich um eine jährliche Zahlung anhand des tatsächlichen Stromertrages an die Gemeinden. Die Zahlung erfolgt mit einer Zweckbindung für freiwillige Aufgaben zur Steigerung der Akzeptanz für Windenergie. Die Ausgleichsabgabe wird zu gleichen Anteilen auf die Gemeinden verteilt, die diese gewählt haben.

Was spricht für und was gegen die Ausgleichsabgabe? Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz

Das individuelle Beteiligungskonzept ist aktuell die häufigste Beteiligungsform des Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V). Es ermöglicht flexible Lösungen für die finanzielle Teilhabe der lokalen Gemeinschaften an Windenergieprojekte. Das Wirtschaftsministerium MV erlaubt dabei eine Ausnahme von den Standardbeteiligungsmodellen (Variante 1 und 2), sofern die alternativen Konzepte den Zielen des Gesetzes – Erhöhung der Akzeptanz und Förderung der regionalen Wertschöpfung – gerecht werden.

 

Ablauf bei einem individuellen Beteiligungskonzept

Die Gestaltung dieser Konzepte ist vielfältig, mit dem primären Ziel, die lokale Akzeptanz und Wertschöpfung zu maximieren. Obwohl es keine starren Kriterien gibt, basieren die meisten Konzepte auf der Zuwendung gemäß § 6 EEG, oft ergänzt durch zusätzliche Beteiligungsangebote. Diese Flexibilität ermöglicht es, auf die spezifischen Bedürfnisse und Erwartungen der Gemeinden und Bürgerinnen und Bürger einzugehen, und stärkt somit die Basis für eine erfolgreiche und nachhaltige Energiegewinnung durch Windkraft in Mecklenburg-Vorpommern.

 

Mögliche Bestandteile eines Beteiligungskonzeptes

 

Das BüGembeteilG M-V wird weiterentwickelt, um den Rahmen für Windenergieprojekte in Mecklenburg-Vorpommern zu optimieren. Ein Gutachten aus dem Jahr 2024 bildet die Basis für die kommende zukünftige Gesetzesreform.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. März 2022 in seinem Beschluss (Az. 1 BvR 1187/17) das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BüGembeteilG M-V) weitgehend bestätigt und als konform mit dem Grundgesetz eingestuft. Diese Entscheidung unterstreicht die Rechtssicherheit und die Bedeutung des Gesetzes für die Förderung der Windenergie in Mecklenburg-Vorpommern. Lediglich ein Aspekt der Informationspflichten für Vorhabenträger wurde als unverhältnismäßig bewertet und für nichtig erklärt, speziell betrifft dies § 10 Abs. 6 S. 2 BüGembeteilG M-V. Dieser Teil des Gesetzes, der Vorhabenträger dazu verpflichtete, detaillierte Informationen zu Projekteigenschaften ausschließlich für die gesellschaftsrechtliche Beteiligung bereitzustellen, wurde aufgehoben. Vorhabenträger, die eine Ausgleichsabgabe anbieten, sind somit von der Pflicht befreit, spezifische Informationen wie die Bezeichnung der Projektgesellschaft, den Anteilspreis, das Investitionsvolumen und den Ertragswert vorzulegen.

Trotz dieser Anpassung bleibt das BüGembeteilG M-V in Kraft und bildet weiterhin eine wesentliche rechtliche Grundlage für die Durchführung von Windenergieprojekten in der Region.

Wenn Sie sich genauer über das BüGembeteilG M-V informieren wollen, finden Sie weitere Informationen insbesondere auf der Seite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern. Einige wichtige Dokumente haben wir für Sie im Folgenden verlinkt.

Für nähere Informationen zu diesem Gesetz und den einzelnen Regelungen können Sie sich als Vorhabenträger, Vertreter der Gemeinde oder Bürgerinnen und Bürger direkt an uns wenden. Wir freuen uns auf Ihre Fragen.

Schulung zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V

Schauen Sie sich unsere Schulung und Präsentation zum Thema in unserer Mediathek an.


Aktueller Gesetzestext

Den aktuellen Gesetzestext finden Sie im Landesrechts-Informationssystem unter www.landesrecht-mv.de.


Informationsbroschüre zum Gesetz „Wem gehört der Wind“

Laden Sie sich die Broschüre zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (PDF, 0,59 MB) herunter. Sie wurde vom damaligen Energieministerium MV im September 2016 herausgegeben und enthält auch den Gesetzestext. Bitte beachten Sie, dass das Gesetz mittlerweile angepasst wurde und die Broschüre nicht mehr den aktuellen Rechtsstand wiedergibt.


Umsetzungshandbuch zum Gesetz

Zum Gesetz hat das damalige Energieministerium MV ein Umsetzungshandbuch herausgebracht. Es bietet eine Hilfestellung für Projektierer, Gemeinden und Wirtschaftsprüfer zur Beurteilung von Vorhaben, der Vorbereitung von Entscheidungen und der Erfüllung von bestimmten Anforderungen. Laden Sie sich das Umsetzungshandbuch zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (PDF, 2,91 MB) herunter. Bitte beachten Sie, dass das Umsetzungshandbuch nicht den aktuellen Rechtsstand zugrunde legt.


Excel-Tool als Entscheidungshilfe

Zusätzlich hat das damalige Energieministerium MV ein excel-basiertes Tool zum Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (XLSM, 1,24 MB) entwickelt und stellt es auf seiner Website bereit. Es richtet sich sowohl an Gemeinden als auch Projektierer und dient als Unterstützung bei der Entscheidung, welcher Weg nach dem Gesetz beschritten werden soll.

Praxisbeispiel Dassow

Mecklenburg-Vorpommern sorgt mit dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz dafür, dass Kommunen finanziell an den Anlagen vor Ort beteiligt werden. Die Beteiligung der Gemeinde Dassow am Bürgerwindpark Schönberg ist dafür das beste Beispiel.

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Quelle: WindRat

KONTAKT

Portrait Jonathan Metz
Teamleitung Kommunalberatung
Jonathan Metz
Standort Stralsund
Telefon: +49 3831 3083603
E-Mail: jonathan.metz@leka-mv.de

Die LEKA MV berät sowohl die Gemeinden als auch die Vorhabenträger bei der Umsetzung des Gesetzes. Gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern werden die verschiedenen Varianten der Beteiligung dargestellt und eine für alle Beteiligten akzeptable Lösung erarbeitet. Darunter fällt sowohl die Prüfung auf Anwendbarkeit des Gesetzes als auch die Möglichkeit, weitere Alternativen anzubieten.

Kostenlos und neutral: Wir beraten und begleiten Sie bis zur Umsetzung.