Solarpark in hügeliger Landschaft

Flächenpotenzialanalyse für Solarparks


Zur Umsetzung der Energiewende und zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes muss neben der schwerpunktmäßigen Erschließung des solaren Dachflächenpotenzials auch der Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik weiter vorangebracht werden.

Bürgermeister, Gemeindevertreter und Verwaltungsmitarbeitende wollen die bestmöglichen Entscheidungen für ihre Gemeinde, ihre Klimabilanz, ihren Haushalt und letztlich für ihre Bürgerinnen und Bürger treffen – eine Potenzialanalyse des Gemeindegebiets kann Aufschluss über die möglichen Standorte für Freiflächenanlagen geben.

Flächenkulisse

Für die Errichtung von Solarparks sind unterschiedliche Bundes- und Landesgesetzgebungen zu berücksichtigten.

EEG-Flächen

Für Freiflächenanlagen, die eine Förderung erhalten sollen, sieht das EEG 2023 als zulässige Flächenkulisse vor allem Konversionsflächen sowie Seitenrandstreifen in einer Entfernung bis zu 500 m entlang von Autobahnen und Schienenstrecken vor. Weitere mögliche Flächen sind ebenfalls in § 37 EEG 2023 aufgelistet.

Landesrecht

Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP 2016) regelt, dass Solarparks verteilnetznah geplant und insbesondere auf Konversionsstandorten, endgültig stillgelegten Deponien oder auf bereits versiegelten Flächen errichtet werden sollen.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen nur in einem Streifen von 110 m beiderseits von Autobahnen, Bundesstraßen und Schienenwegen in Anspruch genommen werden (vgl. Kapitel 5.3 (9)). Von dieser Flächenkulisse darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden (Zielabweichungsverfahren).

Was ist das Zielabweichungsverfahren für Solarparks auf landwirtschaftlichen Flächen in MV?
Weil noch an einer Gesamtfortschreibung des Landesraumentwicklungsprogramms gearbeitet wird und sich die Gesetzeslage seit 2016 weiterentwickelt hat, wurde im Jahr 2021 erstmalig eine ergänzende Regelung vom Landtag beschlossen, um auch abseits des 110 Meter Streifens auf landwirtschaftlichen Flächen Solarparks raumordnerisch zu erlauben. Demnach dürfen auf 5.000 Hektar landwirtschaftlich genutzter Landesfläche Solarparks errichtet werden, sofern die Projekte bestimmte Voraussetzungen (ZAV-Kriterien) erfüllen. Seit 2021 wurden sehr viele ZAV-Anträge gestellt.

Im April 2026 verkündete das Wirtschaftsministerium MV eine Erweiterung der Obergrenze auf insgesamt 10.000 Hektar. Für alle Projektanträge, die keine ZAV-Genehmigung bis zum Erreichen der ersten 5.000 Hektar-Obergrenze erhalten haben, gelten nun die neuen ZAV-Kriterien von April 2026.

Obligatorische ZAV-Voraussetzungen für bereits eingereichte und neu gestellte Projektanträge für Solarparks:

    1. Innovatives Vorhaben mit regionaler Wertschöpfung
    2. mindestens 80 % der Fläche müssen unter 25 bzw. 30 Bodenpunkten (Grünland) liegen
    3. Aufstellungsbeschluss bei Bebauungsplan oder Einverständnis der Gemeinde bei Baugenehmigungsverfahren (nach Baurecht privilegierte Vorhaben)
    4. Einverständnis des Flächeneigentümers und -pächters
    5. Befristete Nutzungsdauer im Bebauungsplan festgesetzt
    6. Maximal 150 Hektar groß (gesamte überplante Fläche)
    7. Finanzielle Beteiligung von Kommune und Bürgern

Besonderheiten im ZAV-Verfahren:

    • Bei landwirtschaftlich genutzten Moorflächen für Solarparks sollte die Fläche wiedervernässt werden.
    • Wünschenswert ist, dass der Betreiber seinen Sitz möglichst im Land hat.
    • Übergangsregelung: Weil in der ersten 5.000 ha-Tranche (2021) maximal 40 Bodenwerte zulässig gewesen sind, gibt es eine Übergangsregelung. Innerhalb der nächsten sechs Monate (seit Veröffentlichung im April 2026) werden bereits eingereichte ZAV-Anträge bevorzugt bearbeitet, die eine solche hohe Bodenwertzahl aufweisen.

Müssen Agri-PV-Anlagen in MV ins ZAV?
Projekte, in denen die gewinnorientierte landwirtschaftliche Nutzung (weiterhin) vorrangig und dauerhaft erfolgt und auf der Fläche zusätzlich eine nachrangige Freiflächenphotovoltaiknutzung (Agri-PV) stattfindet, können zielkonform ausgeführt werden und erfordern kein ZAV. In diesem Fall muss die landwirtschaftliche Nutzung dauerhaft vertraglich zugesichert und als Bedingung der Baugenehmigung der Freiflächenphotovoltaikanlage verankert werden.

Baugesetzbuch

Seit 2023 sind Photovoltaik-Freiflächenanlagen in einem 200 Meter-Abstand entlang von Autobahnen sowie zweigleisigen Schienenwegen sind Freiflächenanlagen als sogenannte privilegierte Vorhaben im Außenbereich generell zulässig (§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b) Baugesetzbuch). Durch die Privilegierung ist eine schlichte Baugenehmigung ausreichend. Ein Bebauungsplan ist in diesem Bereich nicht mehr nötig. Von dieser Möglichkeit muss nicht Gebrauch gemacht werden.

Für Vorhaben, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b) bb) Baugesetzbuch im Außenbereich privilegiert zulässig sind, bedarf es auch in M-V keines Bebauungsplans. Dennoch müssen die raumbedeutsamen Vorhaben die Ziele der Raumordnung beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Raumordnungsgesetz). In der Folge ist auch für diese Vorhaben eine Zielabweichung erforderlich (für die Flächenkulisse zwischen 100 m und 200 m). Hierzu stellt der Vorhabenträger bzw. Projektentwickler den ZAV-Antrag. Dies kann vor Antrag der Baugenehmigung aber auch während des Baugenehmigungsverfahrens erfolgen.

Werkzeuge für die Potenzialanalyse

In der Praxis übernehmen häufig die Vorhabenträger die Potenzialanalyse und gehen gezielt auf die Kommunen zu (Kommune handelt darauf reaktiv). Es gibt aber auch die Möglichkeit, als Kommune selbst gestaltend tätig zu werden. Mit dem Wissen über Ihre potenziellen Freiflächen  können Kommunen gezielt auf einen Vorhabenträger zugehen oder mit einem bereits vorhandenen Partner weitere Standorte für einen Solarpark erkunden.

Zur Bestimmung eines geeigneten Standorts für Solarparks sind mehrere Planungskriterien in der gemeindlichen Abwägung relevant. So zum Beispiel Belange der Ortsbildgestaltung, der technischen Erschließung der Anlagen, Belange des Natur- und Artenschutzes, des Landschafts- und Denkmalschutzes und des Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Zur Abwägung des letzten Punktes liefert der Indikator „Bodenschätzung Acker-/Grünlandzahl“ verwertbare Daten.

Eine erste Hilfe zur Bestimmung eines geeigneten Standorts für Solarparks im Umfeld von Kommunen zeigen die übereinandergelegten Karten von Gaia-Light in Mecklenburg-Vorpommern auf. Mit Gaia Light und Gaia Professional können Kommunen ihr Gemeindegebiet unter die Lupe nehmen und schauen, wo aus Ihrer Sicht ein Solarpark Sinn macht.

Dabei helfen die vordefinierten Karten als Filtereinstellungen. Wie beispielsweise der Kartenfilter: Nur Flächen mit Bodenwerten unter 25 anzeigen. Mittels unterschiedlicher Karten zu Bodenpunkten, Naturschutzzonen und mehr kann eine erste Abschätzung für Potenzialflächen angezeigt werden und in die Gesamtbetrachtung und Potenzialanalyse einfließen.

Es können aber auch weitere Daten gesammelt und angezeigt werden, wie z.B. Daten zu Erdgas- und Wasserleitungen, Gleisanlagen, Windmessmasten, Flughäfen, Senderanlagen, historischen und archäologischen Denkmälern, Wasserressourcen etc. Diese können ebenfalls bei der Bestimmung eines geeigneten Standorts für Solarparks als wichtige Faktoren berücksichtigt werden.

Ist eine Karte grau und nicht aktiv, müssen Sie in die Karte mittels des +Symbols hinein zoomen. Erst dann werden die Informationen angezeigt. So können Sie auf die verschiedenen Karten zugreifen.

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Weitere Informationen


Gaia Light wird kostenfrei im Geoportal-MV durch das Landesamt für Innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt.

Sie haben Fragen? Dann wenden Sie sich gerne an unsere Kommunalberatung.

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Carla Fee Weisse
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