Flächen für Windenergie als Gemeinde ausweisen: Rechte, Chancen und Vorgehen

Rapsfeld mit Windpark im Hintergrund.

Windenergie in der Gemeinde: Was tun, wenn der Regionalplan keine Flächen vorsieht?

Auch ohne Ausweisung im Regionalplan können Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern eigene Flächen für Windenergie festlegen. Das Baugesetzbuch eröffnet dafür zwei Wege – einen befristet bis Ende 2027, einen dauerhaft ab Januar 2028. Das lohnt sich vor allem für Gemeinden, die Standorte mitgestalten und zusätzliche Einnahmen z.B. für Kita, Schule oder Vereine erzielen wollen.

Die Ausgangslage

Die Bundesländer sind gesetzlich verpflichtet, Flächen für Windenergie bereitzustellen. Für Mecklenburg-Vorpommern sind das 1,4 % der Landesfläche bis 2027 und 2,1 % bis 2032. Umgesetzt werden diese Ziele durch die Regionalen Planungsverbände in ihren Regionalplänen.

Nicht jede Gemeinde, die Windenergie auf ihrem Gebiet zulassen möchte, findet sich in diesen Plänen wieder. Doch eine fehlende Ausweisung bedeutet nicht, dass die Gemeinde untätig bleiben muss. Das Baugesetzbuch (BauGB) eröffnet konkrete Spielräume, eigene Windenergiegebiete auszuweisen.

Was Gemeinden davon haben

Windräder am Horizont in der Mecklenburgischen Seenplatte

Eine eigene Ausweisung verschafft der Gemeinde Steuerungsmöglichkeiten und finanzielle Beteiligung:

  • Planungshoheit bei Standort und Gestaltung: Anzahl der Anlagen, Abstände, konkrete Lage und Ausgleichsmaßnahmen können durch Gemeinde bestimmt werden.
  • Einfluss auf den Betreiber: Über einen Flächenpool kann die Gemeinde gezielt einen geeigneten Vorhabenträger auswählen.
  • Wertschöpfung vor Ort: Lokal erzeugter Strom kann in die kommunale Wärmeplanung oder die Versorgung örtlicher Gewerbegebiete einfließen.
  • Einnahmen für Gemeinde und Bürgerschaft: Nach dem Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG M-V) ist eine finanzielle Beteiligung in MV verpflichtend. Möglich sind unter anderem Direktzahlungen, die für Kita, Schulen oder Straßenbau verwendet werden können, Stromgutschriften oder die Förderung von Vereinen.

Zwei rechtliche Wege – je nach Zeitpunkt

  • Bis Ende 2027: Die Gemeindeöffnungsklausel (§ 245e BauGB)

Liegt ein rechtskräftiger Regionalplan mit Ausschlussplanung vor – also ein Plan, der Windenergie auf bestimmte Eignungsgebiete begrenzt, kann eine Gemeinde über die Gemeindeöffnungsklausel zusätzliche Flächen ausweisen, auch außerhalb der im Regionalplan vorgesehenen Gebiete.

Voraussetzungen:

  • Der Regionalplan mit Ausschlussplanung für Windenergie ist beschlossen und rechtskräftig.
  • Am vorgesehenen Standort liegt kein anderes Vorranggebiet, das mit Windenergie unvereinbar ist (zum Beispiel Vorranggebiete für Rohstoffsicherung wie geplante Kiesgruben).
  • Verfestigte Planung bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans mit Erreichen des Flächenziels von 1,4 % bzw. spätestens bis zum 31. Dezember 2027.

Praxishinweis: Bis zum Stichtag muss die Planung nicht abgeschlossen sein. Es genügt eine verfestigte Planung, etwa ein Aufstellungsbeschluss verbunden mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Bebauungsplanverfahren.

  • Ab 2028 oder ab Vorliegen eines Regionalplans: § 249 Abs. 4 BauGB

Sobald das Flächenziel von 1,4 % erreicht ist – spätestens aber ab dem 1. Januar 2028 – läuft die Gemeindeöffnungsklausel aus. Die Möglichkeit für Gemeinden bleibt jedoch bestehen: § 249 Abs. 4 BauGB stellt klar, dass das Erreichen der Flächenziele der Ausweisung zusätzlicher Windenergieflächen nicht entgegensteht. Nur die Rechtsgrundlage ändert sich.

Auch begonnene Planungen nach der Gemeindeöffnungsklausel können unter § 249 Abs. 4 BauGB fortgeführt werden. Für die Gemeinde entsteht also aus planerischer Sicht kein Zeitdruck.

So funktioniert die Ausweisung in der Praxis

Die Gemeinde weist das Windenergiegebiet im Flächennutzungsplan oder in einem Bebauungsplan aus. Bewährt hat sich dabei das Flächenpooling: Mehrere Grundstücke werden gebündelt, idealerweise zusammen mit gemeindeeigenen Flächen. Auf diese Weise behält die Gemeinde die Steuerung des Vorhabens, die Pachteinnahmen verteilen sich fair unter den Eigentümerinnen und Eigentümern, und gegenüber dem Vorhabenträger entsteht eine bessere Verhandlungsposition.

Was ist zu beachten?

Die eigene Planung bringt auch Aufgaben mit sich. Das bauleitplanerische Verfahren bindet personelle Ressourcen in der Verwaltung, wobei die Verfahrenskosten über einen Städtebaulichen Vertrag an den Vorhabenträger weitergegeben werden können. Die Einbindung der Einwohnerinnen und Einwohner sowie die Kommunikation des Vorhabens liegen in Verantwortung der Gemeinde – empfehlenswert ist hier ein frühzeitiger Kontakt zum örtlichen Bauamt und zum Vorhabenträger. Die finale Entscheidung über die Planung trifft die Gemeindevertretung.

Erste Schritte für interessierte Gemeinden

  1. Regionalplan prüfen: Gibt es bereits einen rechtskräftigen Regionalplan? Informationen finden sich auf den Websites der Regionalen Planungsverbände.
  2. Flächenpotenzial sondieren: Welche gemeindeeigenen Flächen kommen infrage? Welche Eigentümerinnen und Eigentümer könnten in einen Flächenpool einbezogen werden?
  3. Kontakt zum Bauamt aufnehmen: Eine frühe Abstimmung klärt formale Anforderungen.
  4. Beratung nutzen: Die LEKA MV unterstützt Gemeinden mit Informationsmaterial, Schulungen und individueller Beratung.

Weiterführende Materialien

Vertiefend bieten unsere zwei Schulungsaufzeichnungen weitere Einblicke:

Fazit

Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern können Windenergieflächen weitgehend unabhängig von der Raumordnung selbst ausweisen. Die eigene Planung bedeutet zusätzlichen Aufwand, ermöglicht aber spürbaren Einfluss auf Standorte, Wertschöpfung und Beteiligungsmöglichkeiten vor Ort.