Fördermittel für Kommunen – Teil 2

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Fördermittel für Kommunen und Städte im Bereich der Energie- und Mobilitätswende

Teil 2 – Energieberatung, energetische Sanierung, Mobilität und Wärmewende

Die Energiewende ist eine Gemeinschaftsaufgabe, die sowohl Personal als auch Finanzmittel bedarf. Für die Umstellung hin zu einer dekarbonisierten Energieversorgung helfen zahlreiche Fördermittel, von denen wir einige vorstellen möchten. In diesem Blogbeitrag geht es um die Schwerpunkte Effizienz, energetische Sanierung, Mobilität und Wärmewende.

Beachten Sie bitte, dass die Fördermittel jährlich abgeschmolzen werden und die einzelnen Programme unterschiedliche Beantragungsfristen haben. Den ersten Teil zu ausgewählten Förderoptionen für die Bereiche, Klimaschutz und erneuerbare Energien können Sie hier nachlesen.

Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

Förderfähig sind:

  1. Energieaudits bei dem Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet werden, um Einsparpotentiale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen
  2. Energieberatungen für Nichtwohngebäude im Bestand und im Neubau
  3. Contracting-Orientierungsberatungen, um Einsparmaßnahmen der Gebäudetechnik zu überprüfen und die Durchführung mit Dienstleistern vorzubereiten

Wer?

Antragsberechtigt sind Kommunen, Unternehmen (insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen), gemeinnützige Organisationen sowie Freiberufler.
Förderkonditionen

  • Energieaudits
    Jährliche Energiekosten über 10.000,- € (netto):  50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 3.000,- €
    Jährliche Energiekosten unter 10.000,- € (netto): 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 600,- €
  • Energieberatungen
    • 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 4.000,- €
    • Die Förderhöhe hängt von der Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes ab:
    · bis 200 m²: maximal 850,- €
    · 201 m² bis 500 m²: maximal 2.500,- €
    · über 501 m²: maximal 4.000,- €
  • Contracting-Orientierungsberatungen
    Jährliche Energiekosten über 300.000,- € (netto):  50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 5.000,- €
    Jährliche Energiekosten unter 300.000,- € (netto): 50 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 3.500,- €

Bürgerenergiegesellschaften bei Windenergie an Land

Das Förderprogramm trägt zur Erreichung der Klimaziele bei, indem Bürgerenergiegesellschaften bei den Planungs- und Genehmigungskosten von Windenergieprojekten
entlastet werden. Hierdurch soll der Anteil von Bürgerenergiegesellschaften an der Energiewende erhöht und gestärkt werden.

Was?
Gefördert werden die Kosten für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen an Land. Hierzu zählen insbesondere projektbezogene Vorplanungskosten, Kosten
für notwendige Gutachten sowie Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen.

Wer?
Antragsberechtigt sind alle Gesellschaften, die sich zum Ziel gesetzt haben, eine geplante Windenergieanlage als Bürgerenergiegesellschaft zu errichten. Für eine Antragstellung im Förderprogramm sind mindestens 15 natürlichen Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder stimmberechtigte Anteilseigner notwendig. Gemeinsam können so vor Ort Windenergieanlagen betrieben werden, um die eigene
Region nachhaltig zu entwickeln.

Förderkonditionen
Die Höhe der rückzahlbaren Förderung beträgt 70 % der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten bis zur Förderhöchstgrenze von 300.000,- € nach De-minimis-VO.
Sofern die Förderung die zulässige Förderhöchstgrenze überschreitet, wird sie entsprechend gekürzt und erfolgt anteilig.

weitere Informationen: www.bafa.de/buergerenergie

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Das Programm fördert die Steigerung der Energieeffizienz und den Einsatz erneuerbarer Energien im Gebäudebereich. Dadurch soll der Energieverbrauch gesenkt, Kosten gespart und das Klima geschützt werden.

Was?
Gefördert werden Maßnahmen an Bestandsgebäuden (Wohngebäude und Nichtwohngebäude). Hierzu zählen u. a.:
Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, wie z. B.

  • Dämmung von Außenwänden und Dachflächen
  • Erneuerung von Fenstern und Außentüren
  • Sommerlicher Wärmeschutz

Anlagentechnik (außer Heizung), wie z. B.

  • Erstinstallation/ Erneuerung von Lüftungsanlagen
  • Maßnahmen zur Betriebsoptimierung
  • Kälteanlagen zur Raumkühlung (nur im Nichtwohngebäude)
  • Energieeffiziente Innenbeleuchtungssysteme (nur im Nichtwohngebäude)

Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes, wie z. B.

  • Effiziente Wärmeerzeuger
  • Rohrleitungen und Übergabestationen

Heizungsoptimierung, wie z. B.

  • Hocheffiziente Heizungspumpen
  • Austausch von Heizkörpern durch Niedertemperaturheizkörper
  • Pufferspeicher mit Energieeffizienzklasse A oder A+
  • Staubabscheider für Biomassekessel

Fachplanung und Baubegleitung

Wer?
Nahezu alle Investoren können einen finanziellen Zuschuss beantragen. Hierzu zählen z. B. Hauseigentümerinnen bzw. Wohnungseigentümergemeinschaften, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Kommunen.

Förderkonditionen
Bis zu 20 % Zuschuss (mit 5 % iSFP-Bonus):

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
    Beispiel: Zuschuss 12.000,- € bei 60.000,- € förderfähiger Ausgaben

Bis zu 70 % Zuschuss (mit Boni):

  • Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
    Beispiel: Zuschuss 21.000,- € bei 30.000,- € förderfähige Ausgaben

Bis zu 50 % Zuschuss:

  • Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (Biomasseheizung)
  • Fachplanung und Baubegleitung

Optionale Boni
iSFP-Bonus:

  •  Zusätzlicher Bonus von 5 % für Wohngebäude mit iSFP
  • Nur für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) und Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung
  • Ermöglicht die Erhöhung der förderfähigen Ausgaben auf 60.000,- € pro Wohneinheit und Kalenderjahr

Klimageschwindigkeits-Bonus:

  • Bis 31. Dezember 2028: Zusätzlicher Bonus von 20 % bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes beim Heizungstausch
  • Ab 1. Januar 2029: Stufenweise Reduzierung des Bonus
  • Nur für selbstnutzende Eigentümer

Einkommens-Bonus:

  • Zusätzlicher Bonus von 30 % bei Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes
  • Nur für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Haushaltsjahreseinkommen

Weitere Förderungen im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen finden Sie auf der Webseite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Weitere Informationen finden Sie im Förderkompass der BAFA und der KfW.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Jetzt handeln: Förderung für Transformationspläne endet zum 31. März 2026

Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) ist das zentrale Instrument des Bundes für den Aufbau einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Deutschland. Gefördert werden sowohl der Neubau klimafreundlicher Wärmenetze als auch die Dekarbonisierung bestehender Netzinfrastrukturen. Für Kommunen und kommunale Unternehmen ist die BEW eine große Chance – allerdings mit klaren Fristen: Die Förderung von Transformationsplänen (Modul 1) wird zum 1. April 2026 eingestellt. Anträge können nur noch bis zum 31. März 2026 eingereicht werden. Wer jetzt nicht aktiv wird, verliert einen wichtigen Förderzugang.

Die vier Fördermodule im Überblick

Die BEW ist modular aufgebaut. Die Module greifen zeitlich ineinander und unterstützen sowohl strategische Planung als auch konkrete Investitionen.

Modul 1: Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

Modul 1 bildet die strategische Grundlage für die Wärmewende vor Ort.

Gefördert werden:

  • Transformationspläne für bestehende Wärmenetze mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045
  • Machbarkeitsstudien für neu zu errichtende Wärmenetze (mindestens 75 % erneuerbare Energien und Abwärme)

Förderkonditionen:

  • Zuschuss: bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben
  • Maximal 2 Mio. € pro Antrag
  • Bewilligungszeitraum: 12 Monate (+ einmalige Verlängerung um 12 Monate)

Wichtige Änderung ab 1. April 2026

  • Die Förderung von Transformationsplänen wird eingestellt.
  • Auch die Aufstockung laufender Anträge um Planungsleistungen (HOAI Leistungsphasen 2–4) ist ab diesem Datum nicht mehr möglich.
  • Anträge müssen bis spätestens 31. März 2026 eingereicht sein.
  • Änderungen an bereits eingereichten oder beschiedenen Anträgen sind ebenfalls nur bis 31. März 2026 möglich.
  • Für Bestandsnetze ist ein Transformationsplan die sichere Eintrittskarte in Modul 3 (und auch für die Betriebskostenförderung in Modul 4).

Nicht betroffen:
Die Förderung von Machbarkeitsstudien bleibt auch über den 1. April 2026 hinaus bestehen.

Hintergrund der Änderung

Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet zur Vorlage von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen bis zum 31. Dezember 2026.
Rechtlich verpflichtende Maßnahmen sind nach Bundeshaushaltsrecht grundsätzlich nicht förderfähig. Deshalb entfällt die Förderung von Transformationsplänen.

Fazit für Kommunen:
Wer die finanzielle Unterstützung des Bundes für Transformationspläne noch nutzen möchte, muss jetzt handeln.

Sonderregelung für industrielle Wärmenetze

Für industrielle Prozesswärmenetze gelten Ausnahmen:

  • Transformationspläne für industrielle Netze bleiben weiterhin förderfähig.
  • Die gesetzliche Vorlagefrist soll um vier Jahre verlängert werden.
  • Damit werden die Regelungen des Wärmeplanungsgesetzes harmonisiert.

Modul 2: Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze

Hier geht es um die konkrete Umsetzung.

Gefördert werden:

  • Neubau von Wärmenetzen mit mindestens 75 % erneuerbaren Energien und Abwärme
  • Transformation bestehender Netze zu treibhausgasneutralen Systemen

Förderfähig sind u. a.:

  • Investitionen in erneuerbare Wärmequellen und Wärmeerzeuger
  • Infrastrukturmaßnahmen
  • Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen
  • Wärmeverteilung und Übergabestationen

Förderkonditionen:

  • Zuschuss: bis zu 40 %
  • Maximal 100 Mio. € pro Antrag
  • Bewilligungszeitraum: 48 Monate (+ 24 Monate Verlängerung)

Modul 3: Einzelmaßnahmen in Bestandsnetzen

Gefördert werden einzelne Dekarbonisierungsmaßnahmen wie:

  • Solarthermieanlagen
  • Wärmepumpen
  • Biomassekessel
  • Wärmespeicher

Wichtig:
Voraussetzung ist ein vorliegender Transformationsplan. Bei Bestandswärmenetzen sind Einzelmaßnahmen in Modul 3 ohne Transformationsplan nicht förderfähig. (Mit Transformationsplan gelten zusätzliche Bedingungen, z. B. Umsetzung des ersten Maßnahmenpakets.)

Förderkonditionen:

  • Zuschuss: bis zu 40 %
  • Maximal 100 Mio. € pro Antrag
  • Bewilligungszeitraum: 24 Monate (+ 12 Monate Verlängerung)

Modul 4: Betriebskostenförderung

Gefördert werden Betriebskosten für erneuerbare Wärmemengen aus:

  • Solarthermieanlagen
  • strombetriebenen Wärmepumpen
  • Voraussetzung: Die Anlagen wurden bereits über Modul 2 oder 3 gefördert.
  • Auszahlung kalenderjährlich

Laufzeit: 10 Jahre nach Inbetriebnahme

Wer ist antragsberechtigt?

  • Kommunen
  • Kommunale Eigenbetriebe und Unternehmen
  • Kommunale Zweckverbände
  • Unternehmen
  • Eingetragene Vereine und Genossenschaften
  • Contractoren im Rahmen eines Contracting-Vertrags

Strategische Einordnung für Kommunen

Die BEW bleibt eines der stärksten Förderinstrumente für die kommunale Wärmewende. Aber: Die strategische Förderung von Transformationsplänen läuft aus – obwohl genau diese Planungen Grundlage für Investitionen in Modul 2 und 3 sind.

Kommunen stehen damit unter doppeltem Zeitdruck:

  1. Gesetzliche Verpflichtung zur Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2026 für Großstädte (> 100.000 Einwohner) und bis 30. Juni 2028 für kleinere Gemeinden
  2. Wegfall der finanziellen Unterstützung für Transformationspläne ab April 2026
  3. Wer jetzt keinen Antrag stellt, muss die strategische Planung künftig vollständig aus Eigenmitteln finanzieren.
  4. Wer einen Transformationsplan (als Basis für Modul 2/3/4) noch mit 50 % Zuschuss anstoßen will, sollte die Antragsunterlagen bis spätestens 31. März 2026 fertig haben.

Handlungsempfehlung

  • Prüfen Sie umgehend, ob ein Transformationsplan beantragt werden soll.
  • Bereiten Sie Anträge spätestens bis März 2026 vor.
  • Sichern Sie sich Planungssicherheit und Fördermittel, bevor die Frist endet.

Weiter Informationen finden Sie auf dem BAFA-Portal.

Förderung des Fußverkehrs

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) fördert sowohl investive als auch nicht investive Maßnahmen des Fußverkehrs in Deutschland, die zur Stärkung des Fußverkehrs als klimafreundlichste und in intermodalen Verkehrsketten notwendige Verkehrsart beitragen, indem sie vor allem:

  • die Verkehrssicherheit und soziale Sicherheit für Fußgänger*innen erhöhen,
  • die Attraktivität des Fußverkehrs steigern,
  • zur Stärkung der Inter- und Multimodalität beitragen,
  • innovative Ansätze zur Konfliktreduktion mit anderen Verkehrsarten erproben,
  • Erkenntnisgewinne für einen spürbaren Qualitätsanstieg im Bereich Fußverkehr in städtischen und ländlichen Räumen erzielen,
  • die nachhaltige Mobilität durch Verbesserung der Rahmenbedingungen für Fußgänger*innen fördern.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt grundsätzlich maximal 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Festlegung auf eine Finanzierungsart sowie die Höhe des Finanzierungsteils erfolgt im Rahmen der Antragsprüfung. Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Weitere Informationen und Details zur Antragsstellung sind hier.

Sonderprogramm Stadt und Land

Das Sonderprogramm „Stadt und Land“ des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) hat das Ziel, die Attraktivität des Radverkehrs sowohl im ländlichen als auch im urbanen Raum zu steigern. Dies kann beispielsweise durch den Neu-, Um- und Ausbau flächendeckender, möglichst getrennter und sicherer Radverkehrsnetze, den Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur auch speziell für Lastenräder oder mittels sicherer, moderner Abstellanlagen geschehen.

Zuwendungen werden gewährt für:

  • Neu-, Um- und Ausbau von Radinfrastruktur, z. B.:
    • Straßenbegleitende, möglichst vom motorisierten Verkehr getrennte Radwege, Radfahr- und Schutzstreifen
    • Eigenständige Radwege, Fahrradstraßen und -zonen
    • Radwegebrücken oder -unterführungen zur höhenfreien Querung
    • Optimierung von Knotenpunkten zur Erhöhung der Verkehrssicherheit
  • Sanierung und Ertüchtigung bestehender Radwege und die Beseitigung von Unfallschwerpunkten
  • Anlagen für den ruhenden Radverkehr, z. B.:
    • Diebstahlsichere Abstellanlagen (Anlehnbügel, Doppelstockparksysteme, Fahrradboxen)
    • Fahrradparkhäuser an wichtigen Knotenpunkten
    • Fahrrad- und Pedelec-Parkplätze mit Lademöglichkeit an ÖPNV-Schnittstellen
  • Maßnahmen zur Verkehrsfluss- und Sicherheitsoptimierung, z. B.:
    • Koordinierung von Ampelschaltungen oder getrennte Grünphasen für verschiedene Verkehrsströme
  • Fußverkehrsvorhaben (in begründeten Einzelfällen), sofern baulich vom Radverkehr getrennt und als gemeinsames Projekt geplant
  • Gemeinsame Geh- und Radwege, falls getrennte Wege nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig sind

Die Zuwendung wird als Projekt­förderung in Form einer zweck­gebundenen, nicht rückzahl­baren Zuweisung als Anteil­finanzierung gewährt. Die Zuwendungen betragen in der Regel bis zu 75 % der zuwendungs­fähigen Ausgaben des jeweiligen Vorhabens; bei finanz­schwachen Gemeinden bis zu 90 %.

Die Förderanträge sind an das Land Mecklenburg-Vorpommern also konkret an das Landesförderinstitut MV zu richten. Damit die Fördermittel schnell und unbürokratisch fließen können, wurde mit den Ländern vereinbart, dass das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Projektträger des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) innerhalb von einem Monat eventuelle Einwände gegen die von den Ländern eingereichten Projekte erhebt. Tut es das nicht, gelten die Anträge als genehmigt. Weitere Informationen sind online auf der Seite des Landesförderinstitutes MV zu finden.

Naturschutz durch Wildnisfonds

Laut Nationaler Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) soll sich die Natur auf mindestens zwei Prozent der Fläche Deutschlands wieder nach ihren eigenen Gesetzmäßigkeiten entwickeln. Um das Erreichen des Zwei-Prozent-Wildnisziels der NBS zu unterstützen, hat die Bundesregierung den Wildnisfonds eingerichtet.

Förderschwerpunkte

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

  • Ankauf von Wildnisgebieten oder wesentlicher Teile von ihnen,
  • Ankauf von Flächen zur Erweiterung von Wildnisgebieten oder geeigneten Schutzgebieten,
  • Ankauf des Nutzungsrechts oder finanzieller Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen von Wildnisgebieten und
  • Ankauf des Nutzungsrechts oder finanzieller Ausgleich für den dauerhaften Verzicht auf wirtschaftliche Nutzungen von Flächen zur Erweiterung von Wildnisgebieten oder geeigneten Schutzgebieten.

Der Wildnisfonds ist ein Förderprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV). Projektträgerin ist die Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH. Weitergehende Fragen werden hier ausführlich erläutert.

Waldklimafonds

Mit einer neuen Förderrichtlinie im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) unterstützt das Bundesumweltministerium private und kommunale Waldbesitzende beim Waldumbau und honoriert Ökosystemleistungen naturnaher Wälder.

Die Förderrichtlinie „Klimaangepasstes Waldmanagement Plus“ bietet damit eine weitere Unterstützung, um den Waldumbau hin zu stabilen, artenreichen und klimaangepassten Laubmischwäldern voranzubringen

Mit der Umsetzung des Förderverfahrens wird die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) beauftragt, die bereits ab sofort potenzielle Antragstellende berät. Weitere Informationen sind bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe zu finden.

 

Schon gewusst? Kostenlose Beratung im Landeszentrum für erneuerbare Energien!

Die Förderberatung zu Energie- und Klimaschutzprogrammen insbesondere des Bundes und der EU im Landeszentrum für erneuerbare Energien MV unterstützt Privathaushalte, Kommunen, Unternehmen, Institutionen und Vereine in MV bei der Suche nach passenden Fördermöglichkeiten für Projekte und Maßnahmen. Mehr als 1.000 kostenlose Beratungen konnte Stefanie Beitz, Projektleiterin und technische Beraterin der Servicestelle, landesweit bereits durchführen.

Unser Tipp: Schnell sein lohnt sich, die Beratungstermine sind mehrere Wochen im Voraus ausgebucht. www.leea-mv.de/foerderberatung/

 

Fazit

Im zweiten Teil unseres Blogbeitrags werden Fördermöglichkeiten für Effizienz, energetische Sanierung, Mobilität und die Wärmenetze vorgestellt. Das Bundesförderprogramm für effiziente Gebäude unterstützt Maßnahmen zur Energieeffizienz und Nutzung erneuerbarer Energien in Wohn- und Nichtwohngebäude. Begleitet wird die kommunale Infrastruktur durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW). Mit dem Sonderprogramm Stadt und Land unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr den Aufbau einer klimafreundlichen Radwegeinfrastruktur. Auch für den Fußverkehr bietet das Bundesministerium interessante Fördermöglichkeiten an.

Übrigens:  Den ersten Teil unseres Blogs zu ausgewählte Förderoptionen für die Bereiche Klimaschutz und erneuerbare Energien finden Sie hier.

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