Finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen

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Finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen jetzt sichern

Mit dem Musteranschreiben der LEKA MV können Gemeinden eine Beteiligung an bestehenden Wind- und PV-Anlagen anfragen

Seit dem 1. Januar 2023 ermöglicht das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gemeinden eine finanzielle Beteiligung auch an bereits bestehenden Windenergieanlagen und Solarparks, doch nur wenige Kommunen haben diese Möglichkeit bislang genutzt. Ein neues Musteranschreiben der LEKA MV soll Gemeindevertreter bei der Anfrage an die Betreiber unterstützen.

Möglichkeit der Mehreinnahmen bislang zu wenig genutzt

Sechs Monate nach Einführung des novellierten EEG gaben bei einer Umfrage der LEKA MV unter 102 Gemeindevertretern nur 13 der Befragten an, die Zuwendung für Altanlagen angefragt zu haben. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden (59) gab an, bislang noch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben. Insgesamt 19 der Kommunalvertreter kannten die Option einer Beteiligung bei Altanlagen bislang noch gar nicht, die übrigen Teilnehmenden wusste nicht, ob angefragt wurde.

35.000 Euro zusätzlich in Zepelin

Die Gemeinde Zepelin im Landkreis Rostock macht vor, wie es ablaufen kann: Bürgermeisterin Kerstin Potrafke hat die Zusage des Betreibers von insgesamt 10 bereits bestehenden Windenergieanlagen erhalten und entsprechende Verträge geschlossen. Dank dieser proaktiven Herangehensweise kann die Gemeinde zukünftig mit rund 35.000 Euro Mehreinnahmen pro Jahr rechnen. Damit möglichst viele Kommunen die Betreiber der Erneuerbare-Energien-Anlagen in ihrem Gemeindegebiet auf die Beteiligung gemäß § 6 ansprechen können, gibt es das von der LEKA MV aufgesetzte Musteranschreiben samt Beiblatt.

Tipps für die Umsetzung

Denn die Betreiber „sollen“ zwar gemäß EEG die Kommunen auch an Bestandsanlagen mit bis zu 0,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde beteiligen – diese Leistung ist aber nach wie vor freiwillig. Die Vorlage der LEKA MV enthält Formulierungsvorschläge, die auf die eigene Situation in den Kommunen angepasst werden können. Ein dazugehöriges Beiblatt erklärt darüber hinaus, wie Gemeinden den richtigen Ansprechpartner mithilfe des Marktstammdatenregisters herausfinden können, wie man im Falle von Konflikten vorgehen kann und wie strafrechtliche Fallstricke vermieden werden.

Unsere Tipps:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten, um Vorwurf der versuchten Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu vermeiden
  • keine Gegenleistungen oder Gefälligkeiten gegenüber dem Betreiber in Aussicht stellen
  • Höchstsumme von 0,2 Cent je Kilowattstunde nicht überschreiten
  • Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten

Das Musteranschreiben und das Beiblatt sowie ein ausführliches Handout zur Anwendung von § 6 EEG stehen auf der Website der LEKA MV unter www.leka-mv.de/6-eeg zum Download bereit.

 

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