Finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen

Finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen

Finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen jetzt sichern

Mit dem Musteranschreiben der LEKA MV können Gemeinden eine Beteiligung an bestehenden Wind- und PV-Anlagen anfragen

Seit dem 1. Januar 2023 ermöglicht das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) Gemeinden eine finanzielle Beteiligung auch an bereits bestehenden Windenergieanlagen und Solarparks. Nur wenige Kommunen haben diese Möglichkeit bislang genutzt. Ein neues Musteranschreiben der LEKA MV soll Gemeindevertreter bei der Anfrage an die Betreiber unterstützen.

Möglichkeit der Mehreinnahmen bislang zu wenig genutzt

Die finanzielle Beteiligung an Bestandsanlagen ist noch nicht weit verbreitet. Sechs Monate nach der Einführung der Möglichkeit (Juni 2023) gaben bei einer Umfrage der LEKA MV unter 102 Gemeindevertretern nur 13 der Befragten an, die Zuwendung für Altanlagen angefragt zu haben. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden (59) haben noch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Insgesamt 19 der Kommunalvertreter*innen kannten die Option noch gar nicht. Die übrigen Teilnehmenden wusste nicht, ob angefragt wurde.

Das Meinungsforschungsinstitut forsa hat im Auftrag der FA Wind und Solar eine im Februar und März 2024 eine Umfrage in deutschen Kommunen durchgeführt. Die Kommunalpolitiker*innen wurden gefragt, ob sie die gesetzliche Regelung zur finanziellen Beteiligung der Kommunen am Ausbau der Windenergie kennen und was sie davon halten. Die Umfrage ergab, dass viele Gemeindeoberhäupter (58 %) nicht wissen, dass Betreiber von Bestandsanlagen seit dem 1. Januar 2023 freiwillige Zahlungen an Gemeinden leisten können. Dementsprechend wissen 43 % der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Deutschland, dass diese grundsätzliche Möglichkeit besteht. Schauen Sie sich hier Analyse „§6 EEG 2023 in der Umsetzung: Eine repräsentative Kommunalbefragung zur finanziellen Teilhabe von Kommunen an Windenergieanlagen“ der FA Wind und Solar an.

Tipps für die Umsetzung

Die Betreiber „sollen“ zwar gemäß EEG die Kommunen auch an Bestandsanlagen mit bis zu 0,2 Cent pro eingespeiste Kilowattstunde beteiligen – diese Leistung ist aber nach wie vor freiwillig. Und wird dies auch bleiben, weil ein Gutachten des BMWK von Dezember 2023 eine verpflichtende Gestaltung der bundesgesetzlichen Regelung als verfassungsrechtlich nicht zulässig eingestuft.

Ergreifen Sie selbst die Initiative

Laut der Befragung der FA Wind und Solar liegen den meisten, nämlich 70 % der berechtigten Kommunen, einem Jahr nach Inkrafttreten der finanziellen Beteiligung an Bestandsanlagen, kein Teilhabeangebot vor. Insgesamt verfügen 11 % der für Bestandsanlagen teilhabeberechtigten Gemeinden über ein Teilhabeangebot für „(fast) alle diese Anlagen“. Weitere 8 % dieser Gemeinden haben ein Teilhabeangebot für „deutlich mehr als die Hälfte“ oder „etwa die Hälfte“ ihrer Bestandsanlagen. Bei 7 % der berechtigten Gemeinden umfassen die vorhandenen Teilhabeangebote „deutlich weniger als die Hälfte“ oder nur „sehr wenige“ der Bestandsanlagen vor Ort.

Die Analyse der Umsetzung von § 6 EEG der FA Wind und Solar hat außerdem gezeigt, dass bei der Mehrheit der Befragten die Initiative typischerweise von der eigenen Gemeinde ausging. Einige (17 %) Bürgermeister*innen ließen sich von einer anderen Gemeinde inspirieren. In 54 % der Fälle hat der Anlagenbetreiber von sich aus ein Teilhabeangebot für Bestandsanlagen gemacht. 

Nutzen Sie unser Musteranschreiben

Mit unserem Musteranschreiben für Teilhabeangebote für Bestandsanlagen möchten wir Ämter und Gemeindevertreter*innen bei der Anfrage an die Betreiber unterstützen. Die Vorlage der LEKA MV enthält Formulierungsvorschläge, die auf die eigene Situation in den Kommunen angepasst werden können. Ein dazugehöriges Beiblatt erklärt, wie Gemeinden den richtigen Ansprechpartner herausfinden, mit Konflikten umgehen und strafrechtliche Fallstricke vermieden werden können.

Unsere Tipps:

  • Gesetzliche Rahmenbedingungen einhalten, um Vorwurf der versuchten Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu vermeiden
  • keine Gegenleistungen oder Gefälligkeiten gegenüber dem Betreiber in Aussicht stellen
  • Höchstsumme von 0,2 Cent je Kilowattstunde nicht überschreiten
  • Alle Vereinbarungen schriftlich festhalten

Das Musteranschreiben und das Beiblatt sowie ein ausführliches Handout zu § 6 EEG stehen unter www.leka-mv.de/6-eeg zum Download bereit.

Fazit

Das novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ermöglicht seit dem 1. Januar 2023 Gemeinden eine finanzielle Beteiligung an bestehenden Windenergie- und Solarparks. Bisher haben jedoch nur wenige Kommunen diese Möglichkeit genutzt. Eine Umfrage der LEKA MV zeigt, dass die meisten Gemeinden noch nicht aktiv geworden sind oder die Option gar nicht kannten. Die LEKA MV unterstützt nun mit einem Musteranschreiben, das Gemeindevertreter bei der Anfrage an die Betreiber helfen soll. Ziel ist es, die finanzielle Teilhabe von Kommunen zu erhöhen und die Umsetzung des § 6 EEG zu erleichtern.

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